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§ 3 WaffGDVO
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WaffGDVO,NW
Gliederungs-Nr.: 7111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 WaffGDVO

Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WaffGDVO,NW - Waffengesetz-Durchführungsverordnung/
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