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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TierhAMNachwV - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung/
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§ 5 TierhAMNachwV
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung)
Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung)
Bundesrecht
§ 5 TierhAMNachwV – Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen
(1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden.
(2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 erfolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/TierhAMNachwV - Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung/
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