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§ 7 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ZustVO AG Straf – Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der in der Anlage 3 aufgeführten Amtsgerichte in den in § 6 genannten Bußgeldverfahren ist gegeben, wenn

  1. 1.

    die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in den jeweils genannten Gebietsteilen begangen worden ist

    oder

  2. 2.

    der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesen Gebietsteilen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/