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§ 6 KapVO NRW 2017
Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017 - KapVO NRW 2017)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KapVO NRW 2017
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 KapVO NRW 2017 – Curricularwerte

(1) Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Die Curricularwerte sind von der Hochschule im Rahmen der in den Anlagen 1 (Universitäten) und 2 (Fachhochschulen) dargestellten Bandbreiten zu berechnen. Für bestehende Studiengänge können die bisherigen Curricularwerte verwendet werden, soweit diese innerhalb der Bandbreite liegen. Für Studiengänge außerhalb der gestuften Studienstruktur gelten die bisherigen Curricularnormwerte fort.

(2) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curriculareigen- und -fremdanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.

(3) Der gewichtete Curriculareigenanteil wird durch Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ermittelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KapVO NRW 2017,NW - Kapazitätsverordnung Nordrhein-Westfalen 2017/
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