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§ 9 HG 2023/2024
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 (Haushaltsgesetz 2023/2024 - HG 2023/2024)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2023/2024
Gliederungs-Nr.: 630-4y
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2023/2024 – Mehrausgaben, Komplementärmittel

(1) Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung festzulegende Betrag wird auf 7 500 000 Euro Landesmittel festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag. Überschreiten diese Mehrausgaben im Einzelfall Landesmittel in Höhe des Betrages von 5 000 000 Euro, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages einzuholen. Mehrausgaben zur Erfüllung von Rechtsverpflichtungen, die Landesmittel in Höhe des Betrages von 15 000 000 Euro überschreiten, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, sind vor Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 3 der Landeshaushaltsordnung, zu deren Ausfinanzierung Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden und bei denen ein Betrag von jährlich 15 000 000 Euro überschritten wird, bedürfen der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(2) Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es zudem nicht, wenn

  1. 1.

    Komplementärmittel von der Europäischen Union oder vom Bund unvorhergesehen bereitgestellt werden, die eine zusätzliche anteilige Finanzierung durch das Land erforderlich machen, oder

  2. 2.

    Umschichtungen innerhalb eines Fonds der Europäischen Union oder zwischen den Fonds, einschließlich der Kofinanzierung durch das Land, erforderlich sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages, wenn die Umschichtungen im Einzelfall 5 000 000 Euro EU- und Landesmittel, bei Verpflichtungsermächtigungen als jährlich fällig werdender Betrag, überschreiten.

(3) Veranschlagte Landesmittel und Verpflichtungsermächtigungen, die nicht mehr zur Kofinanzierung von Leistungen Dritter für die gemäß Haushaltsplan vorgesehenen Zwecke erforderlich sind, sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung von Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.

(4) Im Bereich der Fonds der Europäischen Union dürfen mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums Mehrausgaben bis zur Höhe der Minderausgaben aus Vorjahren geleistet werden, soweit die zugehörigen Erstattungsanträge an die EU-Kommission bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres gestellt werden oder die Mehrausgaben zur Kofinanzierung von Mitteln aus den Fonds dienen.

(5) Die dem Land Brandenburg gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Aufbauhilfeverordnung vom 16. August 2013 (BGBl. I S. 3233), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1716) geändert worden ist, zustehenden Mittel dürfen vom Land bis zur Höhe von 42 919 000 Euro vorfinanziert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2023/2024,BB - Haushaltsgesetz 2023/2024/
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