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§ 35 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 35 SHRDG – Zuständigkeit und Aufsicht

(1) Die Aufsicht über Beauftragte im Sinne des § 5 Absatz 1 obliegt dem Rettungsdienstträger. Die Aufsicht über die Beauftragten nach § 5 Absatz 4 obliegt dem Luftrettungsträger.

(2) Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium übt die Aufsicht darüber aus, dass die Rettungsdienstträger und der Kreis Ostholstein als Luftrettungsträger die Aufgaben nach diesem Gesetz rechtmäßig erfüllen (Rechtsaufsichtsbehörde). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann abweichend von § 129 der Gemeindeordnung, § 68 der Kreisordnung und § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 129 der Gemeindeordnung Maßnahmen im Sinne der §§ 123 und 124 der Gemeindeordnung und der §§ 62 und 63 der Kreisordnung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium treffen. Die Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach §§ 125 und 127 der Gemeindeordnung und den §§ 64 und 66 der Kreisordnung bleibt dem für Inneres zuständigen Ministerium vorbehalten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, von den Rettungsdienstträgern Informationen zu allen Fragen des Rettungsdienstes anzufordern.

(3) Zuständig für die Genehmigungserteilung nach § 24, die Aufsicht über die Unternehmen nach § 22 sowie über den Werksrettungsdienst nach § 29 und die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Anordnungen sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die aufsichtführende Behörde ist befugt, zur Durchführung der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere

  1. 1.

    Geschäftsräume und Einsatzfahrzeuge zu kontrollieren,

  2. 2.

    Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen,

  3. 3.

    Herausgabe von Unterlagen zu verlangen,

  4. 4.

    von der Unternehmerin oder dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen Auskunft zu verlangen.

Zu den in Satz 3 genannten Zwecken dürfen die dem Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume innerhalb der Geschäftszeiten betreten werden. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/SHRDG,SH - Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz/