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§ 32 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 32 SHRDG – Verordnungsermächtigung

Das für das Rettungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    Die räumliche und technische Ausstattung der Rettungswachen und der Notarztwachen (§ 4 Absatz 1 Nummer 1),

  2. 2.

    die Ausgestaltung und die Überprüfung der Einhaltung der Hilfsfrist (§ 4 Absatz 2 Satz 2),

  3. 3.

    Näheres zum Datenschutz, der Datenübermittlung und der Dokumentation (§ 9),

  4. 4.

    die Inhalte und den Umfang des Qualitätsmanagements sowie die erforderlichen Mitwirkungspflichten (§ 10),

  5. 5.

    die Aufgaben der ÄLRD (§ 11 Absatz 1),

  6. 6.

    die Konkretisierung der Ausstattung und der Besetzung der Rettungsmittel (§§ 12 und 15),

  7. 7.

    Näheres zur Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rettungsdienstes sowie der Unternehmen nach § 22,

  8. 8.

    die Ausbildung und die Prüfung zur Rettungssanitäterin und zum Rettungssanitäter, die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen für diese Ausbildung (§ 15 Absatz 2 und 3),

  9. 9.

    Näheres zur Einrichtung und zum Betrieb der Rettungsleitstelle, zur personellen Besetzung der Rettungsleitstelle, zur Qualifikation der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle, zur räumlichen und technischen Ausstattung sowie zur Einsatzdisposition (§ 17),

  10. 10.

    Näheres zu den Anforderungen an Hygiene und Infektionsschutz sowie den Umgang mit Medizinprodukten (§ 18),

  11. 11.

    nähere Anforderungen an die Luftrettung (§ 19),

  12. 12.

    Einzelheiten zu den Planungen zur Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen und zur ELRD einschließlich deren Fortbildung (§ 20),

  13. 13.

    nähere Anforderungen an die Werksrettung (§ 29),

  14. 14.

    die fachliche Eignung der Unternehmerinnen und Unternehmer und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 3.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/SHRDG,SH - Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz/
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