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§ 9 BerHG
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerHG
Gliederungs-Nr.: 303-15
Normtyp: Gesetz

§ 9 BerHG – Kostenersatz durch den Gegner

1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

Zu § 9: Geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BerHG - Beratungshilfegesetz/