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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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§ 9 PachtKredG
Pachtkreditgesetz
Pachtkreditgesetz
Bundesrecht
§ 9 PachtKredG – Inventarverwertung
Beabsichtigt der Verpächter oder das Kreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen sie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens verständigen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PachtKredG - PachtkreditG/
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