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§ 19 HG 2022
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022 - HG 2022)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2022
Gliederungs-Nr.: 630-4x
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2022 – Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2022 im Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und -ausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt - in diesem Bericht sollen auch Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung sowie Prognosedaten der weiteren Entwicklung bis zum Jahresende enthalten sein;

  2. 2.

    über den Jahresabschluss 2022 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1, allerdings ohne Prognoseaussage;

  3. 3.

    mit Stand 31. Dezember 2022 für das Haushaltsjahr 2022 über die Gewährleistungen und Inanspruchnahmen durch das Land gemäß § 4;

  4. 4.

    mit Stand 31. Dezember 2022 über die nach § 2 Absatz 4 abgeschlossenen ergänzenden Vereinbarungen, konkret über die Optimierungsderivate; der Bericht enthält eine Risikobewertung und eine Darstellung der anfallenden Kosten für das Land.

(2) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligungen bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro und den aktuellen Mittelabfluss;

  2. 2.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen;

  3. 3.

    zu den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen im Rahmen eines Berichtes über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8 mit einem Ansatz ab 1 000 000 Euro;

  4. 4.

    mit Stand 31. März 2022, 30. Juni 2022, 30. September 2022 sowie 31. Dezember 2022 im Rahmen eines Berichtes über die Besetzung der Planstellen und Stellen.

(3) Die Ministerien berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    mit Stand 30. Juni 2022 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung, Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung;

  2. 2.

    mit Stand 31. Dezember 2022 im Rahmen eines Berichtes entsprechend Nummer 1.

(4) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

  1. 1.

    zum 30. Juni 2022 im Rahmen eines Berichtes über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"; der Bericht erfolgt in Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1 000 000 Euro; in der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben;

  2. 2.

    zum 30. September 2022 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1;

  3. 3.

    zum 31. Dezember 2022 im Rahmen eines Berichtes entsprechend in Nummer 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2022,BB - Haushaltsgesetz 2022/
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