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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ESchG - Embryonenschutzgesetz/
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§ 4 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
§ 4 ESchG – Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne dass die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
- 2.es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
- 3.wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ESchG - Embryonenschutzgesetz/
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