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§ 4 ESchG
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz - ESchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ESchG
Gliederungs-Nr.: 453-19
Normtyp: Gesetz

§ 4 ESchG – Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne dass die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
  2. 2.
    es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
  3. 3.
    wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.

(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ESchG - Embryonenschutzgesetz/
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