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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/
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§ 10 DrogenkV
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Verordnung über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 DrogenkV – Anwesenheitspflicht
Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von ausreichendem Fachpersonal zu gewährleisten. Die in der Erlaubnis festgelegte Zahl und die Qualifikation der für die Betreuung der Drogenkonsumentinnen und -konsumenten erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darf nicht unterschritten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DrogenkV,NW - Drogenkonsumraumverordnung/
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