Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO MWEIMH,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH/
Dokument
§ 5 ZustVO MWEIMH
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 ZustVO MWEIMH – Mitwirkung bei übertragenen Zuständigkeiten
(1) Soweit nach dieser Verordnung Zuständigkeiten übertragen sind, wirkt das Ministerium an Ernennungen
- 1.
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes von Probebeamten und
- 2.
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes
durch Beteiligung am Auswahlverfahren mit, wenn davon Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes betroffen sind. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 gilt dies jedoch nur dann, soweit mit der Ernennung ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 des Landesbeamtengesetzes bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO MWEIMH,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5855741,6
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5855741,6
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.