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§ 6 ThürFlüAG
Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen (Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz - ThürFlüAG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFlüAG
Gliederungs-Nr.: 26-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürFlüAG – Benutzungsverhältnis, Gebühren, Nutzungsentgelt und Erstattungspflichten

(1) Die Verhältnisse der Nutzung von Gemeinschafts- und Einzelunterkünften zwischen den nach § 2 zuständigen Unterbringungsbehörden und den untergebrachten Personen nach § 1 sind öffentlich-rechtlich.

(2) Für die entstehenden Kosten der Unterbringung in den Gemeinschafts- und Einzelunterkünften einschließlich der Heizungskosten werden durch die nach § 2 zuständigen Unterbringungsbehörden Gebühren oder Nutzungsentgelte erhoben. Soweit Gebühren erhoben werden, sind von den Betroffenen für die Unterbringung und Heizung Monatspauschalen in Höhe von 150 Euro für den Haushaltsvorstand und je 75 Euro für weitere Familienangehörige zu erstatten.

(3) Schuldner ist die jeweils untergebrachte Person, Ehepaare sowie Eltern und ihre Kinder haften als Gesamtschuldner.

(4) Soweit Gebühren erhoben werden, finden die §§ 4, 12 bis 14 und 16 bis 19 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sowie die §§ 222, 227 Abs. 1 und § 261 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung.

(5) Die Unterbringungsgebühren nach Absatz 2 Satz 2 erhöhen sich für Personen nach § 1 nach einem Aufenthalt in Gemeinschafts- oder Einzelunterkünften von 18 Monaten um 25 vom Hundert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürFlüAG,TH - Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz/
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