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Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV-LRH,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 EEZV-LRH

(1) Die Ausübung der Befugnisse zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die nicht vom Landtag gewählt werden, wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofs übertragen.

(2) Vor der Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 15, A 16 oder B 2 verliehen ist oder wird, sowie der entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, sind der Innenminister und der Finanzminister zu beteiligen. Erhebt einer von ihnen Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme, so darf diese nur mit Zustimmung der Landesregierung getroffen werden.




§ 2 EEZV-LRH

Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.




§ 3 EEZV-LRH

§ 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.




§ 4 EEZV-LRH

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit dieser Verordnung.