Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 VerkFlBerG
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VerkFlBerG
Gliederungs-Nr.: 403-27
Normtyp: Gesetz

§ 12 VerkFlBerG – Kosten

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerkFlBerG - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.