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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerkFlBerG - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz/
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§ 12 VerkFlBerG
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
Bundesrecht
§ 12 VerkFlBerG – Kosten
Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerkFlBerG - Verkehrsflächenbereinigungsgesetz/
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