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§ 3 ZZV SS 2023
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2023
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2023
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2023,NW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV SS 2023

Die nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Vergabeverordnung NRW vom 13. November 2020 (GV. NRW. S. 1060), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 zu dieser Verordnung verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2023,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2023/
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