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Abschnitt 7 BeschaffRlTMIK
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für das Verfahren bei Beschaffungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (BeschaffRlTMIK - Beschaffungsrichtlinie TMIK)
Landesrecht Thüringen
Titel: Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales für das Verfahren bei Beschaffungen im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales (BeschaffRlTMIK - Beschaffungsrichtlinie TMIK)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: BeschaffRlTMIK
Gliederungs-Nr.: 20021-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt 7 BeschaffRlTMIK – Dienst- und Fachaufsicht

Die Zentrale Beschaffungsstelle untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Präsidenten der LPD. Für die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die mittelbewirtschaftenden Stellen sowie über die dezentralen Beschaffungsstellen gelten die allgemeinen Regelungen zur Dienst- und Fachaufsicht.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 3. April 2024 durch Ziffer 11 Satz 2 der Richtlinie vom 6. März 2024 (ThürStAnz S. 518)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/BeschaffRlTMIK 2021,TH - Beschaffungsrichtlinie TMIK/
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