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§ 8 VO-DV I
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DVI)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VO-DV I
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 VO-DV I – Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege

(1) Zur Durchführung von Maßnahmen der Schulgesundheitspflege übermittelt die Schule der unteren Gesundheitsbehörde personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern sowie den Eltern.

(2) Folgende Daten der betroffenen Personen werden übermittelt:

  1. 1.

    Name, Vorname,

  2. 2.

    Geburtsdatum, -ort und -land,

  3. 3.

    Geschlecht,

  4. 4.

    Erreichbarkeit,

  5. 5.

    Name, Vorname und Erreichbarkeit der Eltern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV I,NW - Datenverarbeitungsverordnung Schüler/
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