Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2017
Landesrecht Thüringen
Titel: Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2017
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Gr/AufwE 2017,TH
Gliederungs-Nr.: 1101-1-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




Abschnitt 1 Gr/AufwE 2017

§ 26 des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Landesamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft.

Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2017 erfolgt *. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 2,9 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 0,7 vom Hundert beziffert.

Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2017 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen:

1.Die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 ThürAbgG
 erhöht sich um155,36 Euroauf5.512,68 Euro.
2.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1
 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um8,92 Euroauf1.283,39 Euro;
 Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um2,79 Euroauf401,08 Euro;
 Nr. 3 ThürAbgG
 erhöht sich bei einer Entfernung
 von bis zu20 kmum1,67 Euroauf240,64 Euro,
 von bis zu40 kmum2,79 Euroauf401,08 Euro,
 von bis zu60 kmum3,62 Euroauf521,39 Euro,
 von bis zu80 kmum4,46 Euroauf641,69 Euro,
 von bis zu100 kmum5,30 Euroauf762,02 Euro,
 von bis zu120 kmum6,13 Euroauf882,33 Euro,
 und ab120 kmum6,97 Euroauf1.002,68 Euro.
3.Die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung
 von bis zu20 kmum2,69 Euroauf386,86 Euro,
 von bis zu40 kmum2,94 Euroauf422,44 Euro,
 von bis zu60 kmum3,12 Euroauf449,13 Euro,
 von bis zu80 kmum3,31 Euroauf475,82 Euro,
 von bis zu100 kmum3,49 Euroauf502,47 Euro,
 von bis zu120 kmum3,68 Euroauf529,16 Euro,
 und ab120 kmum3,86 Euroauf555,82 Euro.
*

Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom 2. Juni 2017 nebst Anlagen ist in der Drucksache 6/4102 des Thüringer Landtags vom 19. Juni 2017 veröffentlicht.