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§ 10 SondUrlaubG
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SondUrlaubG,NW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 10 SondUrlaubG – In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet spätestens bis zum 31. Dezember 2009 dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SondUrlaubG,NW - SonderurlaubsG/
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