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§ 2 WapFlagG
Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Hoheitszeichen des Landes Rheinland-Pfalz (Wappen- und Flaggengesetz)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: WapFlagG,RP
Gliederungs-Nr.: 113-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 WapFlagG

Das Landeswappen hat die Form des heraldischen Rundschildes. Dieser ist durch eine aufsteigende eingebogene Spitze gespalten und zeigt rechts in silbernem Feld ein rotes durchgehendes Kreuz, links in rotem Feld ein silbernes sechsspeichiges Rad und in der aufsteigenden schwarzen Spitze einen rotgekrönten, rotbewehrten goldenen Löwen. Das Wappen ist von einer goldenen Volkskrone (Weinlaub) überhöht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/WapFlagG,RP - Wappen- und FlaggenG/
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