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§ 1 AWKG
Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AWKG,NW
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 1 AWKG – Errichtung

(1) ) Die Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen wird Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Namen "Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften und der Künste" führt. Ihr Sitz ist Düsseldorf.

(2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWKG,NW - Akademie Wissenschaften/Künste-Gesetz/
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