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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PCBAbfallV - PCB/PCT-Abfallverordnung/
Dokument
§ 3 PCBAbfallV
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane (PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)
Bundesrecht
§ 3 PCBAbfallV – Brand- und Explosionsschutz
Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.
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