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§ 3 LandesbankG
Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und zur Umwandlung der Westdeutschen Landesbank Girozentrale
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LandesbankG,NW
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 3 LandesbankG – Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten

Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vereinbarten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die Landesbank Nordrhein-Westfalen als Gesamtschuldner. Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach § 2 Abs. 1 Satz 6 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugeordnet ist. Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern auf Grund der Abspaltung sind ausgeschlossen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LandesbankG,NW - LandesbankG/
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