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§ 8 HZG
Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Drittes Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HZG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 8 HZG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht (1)

(1) Red. Anm.:

Nach § 13 Absätze 2 bis 4 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) wird das vorgenannte Gesetz erstmals auf die Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren für das Sommersemester 2020 angewandt. Soweit zu diesem Zeitpunkt der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung noch nicht in Kraft getreten ist, werden bis zu dessen Inkrafttreten weiterhin die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) und dieses Gesetzes angewandt. * Das Gesetz vom 29. Oktober 2019 wird erstmals auf die Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen für das Sommersemester 2021 angewandt. Für die Studienplatzvergabe in früheren als den in Satz 1 und 3 genannten Semestern gelten die in Satz 2 genannten Bestimmungen weiter.

* Red. Anm.:

Nach der Bekanntmachung vom 26. November 2019 (GV. NRW. S. 910) ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März/4. April 2019 (GV. NRW. S. 830) am 1. Dezember 2019 in Kraft getreten.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es wird erstmals auf das Vergabeverfahren für das Wintersemester 2009/2010 angewandt. Soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Staatsvertrag noch nicht in Kraft getreten ist, werden im Hinblick auf die Regelungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des durch § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bereits verkündeten Staatsvertrages entsprechend angewandt. (2)

(2) Mit Abschluss des Auswahl- und Vergabeverfahrens, das dem Auswahl- und Vergabeverfahren nach Absatz 1 Satz 2 vorangeht, treten folgende Vorschriften außer Kraft:

  1. 1.

    Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195),

  2. 2.

    Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785).

(3) Über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes insbesondere hinsichtlich der Fachaufsicht gemäß § 7 und der Übertragungsbefugnis gemäß § 6 Abs. 4 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2015.

(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008

Vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280)

Nachdem am 22. April 2010 sämtliche Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt waren, ist der Staatsvertrag gemäß seines Artikels 18 Absatz 1 am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HZG 2008,NW - Hochschulzulassungsgesetz/
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