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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/LRHG,TH - Rechnungshofgesetz/
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§ 14 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
§ 14 LRHG – Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch den Präsidenten oder durch ein im Geschäftsverteilungsplan zu bestimmendes Mitglied unter Mitwirkung des Präsidenten vorgenommen wird. Prüfungsbeamte können herangezogen werden. In den Fällen des Satzes 1 entfällt die Zuständigkeit des Kollegiums und der Senate.
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