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§ 8 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LPresseG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,

  4. 4.

    wegen einer Straftat, die er durch die Presse begangen hat, nicht unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Minister des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/LPresseG,ST - Landespressegesetz/