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§ 11 HG 2012/2013
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 (Haushaltsgesetz 2012/2013 - HG 2012/2013 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2012/2013
Gliederungs-Nr.: 633.25
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2012/2013

(1) Ausgewählte Vorhaben gemäß § 17a der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und Flexibilisierungsvorhaben sind in den jeweiligen Kapiteln durch entsprechende Haushaltsvermerke ausgewiesen.

(2) Mehreinnahmen von bis zu 10 v. H. der Summe der Obergruppen 12 und 13 ohne Gruppe 133, der Gruppe 111 sowie der Titel 119 31 und 119 51 eines Kapitels, die im Vollzug erwirtschaftet werden, erhöhen die Ausgabebefugnis für Sachinvestitionen der Obergruppen 81 und 82 des entsprechenden Kapitels zur Hälfte. Dies gilt nicht bei Titeln, die mit Ausgabeansätzen gekoppelt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2012/2013,ST - Haushaltsgesetz 2012/2013/
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