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§ 10 KDVG
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KDVG
Gliederungs-Nr.: 50-5
Normtyp: Gesetz

§ 10 KDVG – Verwaltungsgerichtliches Verfahren

(1) 1Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. 2§ 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(2) 1Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. 2Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. 3Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg ist § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KDVG - Kriegsdienstverweigerungsgesetz/
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