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§ 4 ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr - ZustVO des Ministeriums für Verkehr)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO des Ministeriums für Verkehr
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZustVO des Ministeriums für Verkehr – Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren gemäß §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, zu vertreten. § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO des Ministeriums für Verkehr,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung des Ministeriums für Verkehr/