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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimG - HeimG/
Dokument
§ 4 HeimG
Heimgesetz
Heimgesetz
Bundesrecht
§ 4 HeimG – Beratung
Die zuständigen Behörden informieren und beraten
- 1.die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Heimbeiräte und Heimfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten,
- 2.Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher Heime und
- 3.auf Antrag Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/HeimG - HeimG/
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