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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2021,NW - Haushaltsgesetz 2021/
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Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021
(Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1262) (2)
Geändert durch Gesetz vom 9. September 2021 (GV. NRW. S. 1053)
Inhaltsübersicht (1) | §§ |
Abschnitt 1 | |
Feststellung des Haushaltsplans | |
Feststellung des Haushaltsplans | 1 |
Abschnitt 2 | |
Besondere Regelungen zu den Einnahmen | |
Kreditmittel | 2 |
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft | 3 |
Kassenverstärkungskredite | 4 |
Abschnitt 3 | |
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | |
Planstellen und Stellen | 6 |
Umsetzung des Grundsatzes der Rehabilitation vor Versorgung | 6a |
Verstärkung von Personalausgaben | 7 |
Zusätzliche Ausgaben des Landes und der Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern | 8 |
Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes mit Mitteln des Konjunkturpakets des Bundes | 8a |
Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung | 9 |
Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen -Gegenseitige Deckungsfähigkeit | 10 |
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 11 |
Ausgleichsabgabe | 12 |
Abschnitt 4 | |
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan | |
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen | 13 |
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen | 14 |
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen | 15 |
Weiterbildungsgesetz | 16 |
Veräußerung Westdeutsche Spielbanken GmbH | 17 |
Abschnitt 5 | |
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen | |
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung | 18 |
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes | 19 |
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen | 20 |
Gewährleistungen | 21 |
Garantien | 22 |
23 | |
Abschnitt 6 | |
Weitere Ermächtigungen | |
Weitere Ermächtigungen - Epidemie | 24 |
Abschnitt 7 | |
Haushaltsentwicklung | |
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens | 25 |
Abschnitt 8 | |
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen | |
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen | 26 |
Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich | 27 |
Abschnitt 9 | |
Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale | |
Zuwendungen | 28 |
Fachbezogene Pauschale | 29 |
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen | 30 |
Abschnitt 10 | |
Besondere Regelungen im Zusammenhang mit der Abfederung der Folgen der Corona-Krise | |
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken und Verpflichtungsermächtigungen | 31 |
Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit | 32 |
Haftungsfreistellung zugunsten der NRW.BANK | 33 |
Absicherung von Liquiditätsnothilfen an die Kommunen - Programm "KommunalCorona" | 33a |
Kreditierung Steuerverbund Kommunen | 33b |
Abschnitt 11 | |
Besondere Regelungen zur Umsetzung des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie des NRW-Wiederaufbauhilfegesetzes 2021 | |
Einrichtung des Wirtschaftsplans des Sondervermögens "Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021" | 34 |
Einrichtung von Titeln, Titelgruppen, Haushaltsvermerken, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen | 35 |
Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit | 36 |
Abschnitt 12 | |
Schlussvorschriften | |
Weitergeltung | 37 |
Inkrafttreten | 38 |
Anlage | |
Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 Gesamtplan | Anlage |
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.
(2) Red. Anm.:
Für das Haushaltsjahr 2022 siehe Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2021,NW - Haushaltsgesetz 2021/
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