Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPZVO,NW - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung/
Dokument
§ 6 LPZVO
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 LPZVO – Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen. In den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet abweichend von Satz 1 die für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 der Hauptverwaltungsbeamte als Dienstvorgesetzter.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPZVO,NW - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167141,7
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167141,7