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§ 4 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AKEVO – Grenzübertritt

(1) Für den Tag des Grenzübertritts richtet sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Land oder sofern hierfür ein besonderes Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld festgesetzt worden ist, nach dem Ort, das beziehungsweise den die Dienstreisenden vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land oder ein Ort in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden.

(2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Absatz 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt, wenn nach 16.00 Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.

(3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Absatz 1 Tagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/