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§ 5 DVO LHundG NRW
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO LHundG NRW
Gliederungs-Nr.: 2060
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 DVO LHundG NRW – Zentrale Erfassung registrierter Hunde

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 3 des Landeshundegesetzes für die zentrale Erfassung registrierter Hunde ist das Landesamt.

(2) Die gemäß § 13 Satz 1 des Landeshundegesetzes zuständige Ordnungsbehörde hat die auf dem Mikrochip gespeicherte Nummer unter Angabe des Anlasses der Meldung (Neuzugang, Abgang, Wechsel der Behördenzuständigkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Landeshundegesetzes) unverzüglich der nach Absatz 1 zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt. Die nach Absatz 1 zuständige Behörde hat die übermittelte Nummer zusammen mit der Bezeichnung der zuständigen Ordnungsbehörde in einem Datensatz zu speichern.

(3) Die für den Vollzug des Landeshundegesetzes zuständigen Ordnungsbehörden dürfen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die nach Absatz 2 zentral erfassten Daten zugreifen. Der Zugriff hat auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Bearbeitung wird über ein voll automatisiertes Verfahren abgewickelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DVO LHundG NRW,NW - Landeshundegesetz NRW-Durchführungsverordnung/
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