Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 12 HausO LT
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HausO LT
Gliederungs-Nr.: 1101.20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 HausO LT – Verhalten im Geltungsbereich der Hausordnung

(1) Im gesamten Geltungsbereich der Hausordnung sind Ruhe und Ordnung zu wahren. Die Würde des Landtages ist zu achten und auf die Arbeit in den Gebäuden des Landtages ist Rücksicht zu nehmen. Es ist untersagt, in Wort, Schrift und Geste die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich zu machen sowie Kennzeichen und Symbole zu verwenden, die im Geiste verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren.

(2) Es sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Landtages, seiner Ausschüsse, sonstigen Gremien, Organe und Einrichtungen zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet

  1. 1.

    auf den Tribünen des Plenarsaales und auf den Zuhörerplätzen in öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse und sonstiger Gremien Beifallskundgebungen, Missfallensäußerungen oder Zwischenrufe abzugeben,

  2. 2.

    Spruchbänder, Transparente, Plakate oder Ähnliches zu zeigen oder zu entfalten,

  3. 3.

    Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung durch den Präsidenten des Landtages zugelassen,

  4. 4.

    Laserpointer oder lärmende Instrumente zu verwenden,

  5. 5.

    Sammlungen zu veranstalten,

  6. 6.

    Waren anzubieten oder

  7. 7.

    Mitglieder des Landtages, Mitarbeiter der Fraktionen oder Mitarbeiter der Landtagsverwaltung ohne Genehmigung zu filmen oder zu fotografieren.

Satz 2 Nr. 5 gilt nicht innerhalb der den jeweiligen Fraktionen zur Nutzung zugewiesenen Räumlichkeiten und im Rahmen von durch die Fraktionen selbst verantworteten Veranstaltungen. Satz 2 Nr. 6 gilt nicht für das Landtagsrestaurant im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen.

(3) Besucher öffentlicher Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen und den Anweisungen des Ausschussdienstes, der zuständigen Beschäftigten der Landtagsverwaltung und der ggf. von der Landtagsverwaltung eingesetzten und ermächtigten Dienstleister zu folgen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HausO LT,ST - Hausordnung Landtag/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.