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§ 6 BeamtZustV FM
Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministerium der Finanzen (Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen - BeamtZustV FM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BeamtZustV FM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 BeamtZustV FM – Widerspruchsverfahren, Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 103 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde, die Einrichtung oder die Stelle des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

(2) Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, das Landesamt für Finanzen sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen übernehmen die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde oder Niederlassung die angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Die Vertretung bei beamtenrechtlichen Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen übernimmt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen. Abweichend von Satz 2 ist bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten das für Finanzen zuständige Ministerium zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BeamtZustV FM,NW - Beamtenzuständigkeitsverordnung Finanzministerium/
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