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Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AG InsO)
§ 1 AG InsO – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Als geeignet im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, sind anzusehen
- 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer, es sei denn, die Person betreibt neben den Aufgaben nach § 5 auch gewerblich Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste, und
- 2.
Stellen, die von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen als geeignet anerkannt worden sind, wobei Zweig-, Neben- und Außenstellen sowie sonstige räumlich getrennte Teile von anerkannten Beratungsstellen jeweils als eigene Stelle gelten, für die eine eigene Anerkennung erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG InsO,NW - Ausführungsgesetz-Insolvenzordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8241043,2