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§ 2 StrReinG NRW
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StrReinG NRW
Gliederungs-Nr.: 2061
Normtyp: Gesetz

§ 2 StrReinG NRW

Die Gemeinden können durch Vereinbarung die Winterwartung der Fahrbahnen von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, im Zuge von Kreisstraßen den Kreisen gegen Ersatz der entstehenden Kosten übertragen. Ebenso können die Gemeinden durch Vereinbarung die Winterwartung außerhalb der Ortsdurchfahrten gegen Ersatz der ihnen dadurch entstehenden Kosten übernehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StrReinG NRW,NW - Straßenreinigungsgesetz NRW/
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