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§ 22 VIVBVEG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Gesetz

§ 22 VIVBVEG

(1) Ein Volksentscheid findet statt,

  1. 1.
    wenn einem rechtswirksamen Volksbegehren vom Landtag nicht entsprochen worden ist,
  2. 2.
    wenn der Landtag oder die Landesregierung von dem Recht Gebrauch macht, die Zustimmung zu einer begehrten Änderung der Verfassung durch Volksentscheid herbeizuführen (Artikel 69 Abs. 3 der Landesverfassung).

(2) Der Landtag hat innerhalb von zwei Monaten seit der Unterbreitung darüber abzustimmen, ob der dem Volksbegehren zu Grunde liegende Gesetzentwurf unverändert zum Gesetz erhoben werden soll (Ziffer 1). Fasst der Landtag innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Beschluss, so gilt dies als Ablehnung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VIVBVEG,NW - Volksabstimmungsgesetz/§§ 22 - 29, III. - Volksentscheid/