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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2008,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2008/
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§ 1 ZZV SS2008
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2008
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2008
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 ZZV SS2008
Für die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2008 in das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS2008,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2008/
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