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§ 1 RSteuZustG
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RSteuZustG,NW
Gliederungs-Nr.: 611
Normtyp: Gesetz

§ 1 RSteuZustG

Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RSteuZustG,NW - Realsteuerzuständigkeitsgesetz/
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