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§ 34 LJG-NRW
Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LJG-NRW
Gliederungs-Nr.: 792
Normtyp: Gesetz

§ 34 LJG-NRW – Anmeldung von Wild- und Jagdschäden
(Zu § 34 BJG)

(1) Zuständige Behörde für die Anmeldung von Wild- und Jagdschäden ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Die Anmeldung soll nach dem Muster der Anlage erfolgen.

(2) Ist die nach Absatz 1 zuständige Gemeinde Eigentümerin des beschädigtet Grundstücks, so ist zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde der Gemeinde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LJG-NRW,NW - Landesjagdgesetz NRW/