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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGArbGG,TH - Thüringer ArbGG-Ausführungsgesetz/
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§ 3 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
§ 3 ThürAGArbGG – Zuständige oberste Landesbehörde
Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist das für die Organisation der Gerichte zuständige Ministerium. Nach Maßgabe des § 14 Abs. 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes können außerhalb des Sitzes des Arbeitsgerichts Gerichtstage abgehalten werden.
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