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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 VAPhöhDL – Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

  1. 1.

    die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt,

  2. 2.

    nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet erscheint; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB IX - (Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2001, BGBl. I S. 1046) nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden,

  3. 3.

    ein mit der Diplom-(haupt-) prüfung abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege (Mindeststudienzeit acht Fachsemester ohne Zeiten für Praxis-, Prüfungssemester und Diplomarbeit) oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichem Studienangebot abgeschlossen hat. Die Voraussetzung wird auch durch einen konsekutiven Masterabschluss an einer technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit) erfüllt. Entsprechendes gilt für den akkreditierten Masterstudiengang an einer Fachhochschule.




§ 2 VAPhöhDL – Bewerbungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei dem für Naturschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) einzureichen. Einstellungstermin ist der 1. 4. oder 1. 10. eines jeden Jahres.

(2) Der Bewerbung sind als Kopie beizufügen:

  1. 1.

    Lebenslauf,

  2. 2.

    Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,

  3. 3.

    Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung sowie ggfs. über Zusatz- oder andere Prüfungen) mit Nachweis der Einzelprüfungen,

  4. 4.

    Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,

  5. 5.

    Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens entscheidet das Ministerium (Einstellungsbehörde) über die Zulassung.

(4) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde vorzulegen:

  1. 1.

    beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden oder Geburtsscheine der Kinder),

  2. 2.

    Originale oder beglaubigte Abschriften der in Absatz 2 Nummern 2 bis 4 genannten Nachweise,

  3. 3.

    amtliches Zeugnis der unteren Gesundheitsbehörde des Hauptwohnsitzes, das auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt und nicht älter als drei Monate ist,

  4. 4.

    ein aktuelles "Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden" der zuständigen Meldebehörde,

  5. 5.

    zwei Passbilder aus neuester Zeit,

  6. 6.

    eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

  7. 7.

    eine persönliche schriftliche Erklärung, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen,

  8. 8.

    eine persönliche Erklärung, über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

(5) Nach der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Einstellungstermin mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Entscheidung über die Einstellung ihre Gültigkeit.




§ 3 VAPhöhDL – Ernennung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur "Referendarin der Landespflege" oder zum "Referendar der Landespflege". Die Referendare werden einer Bezirksregierung zugewiesen, die vorher gehört wird. Der Wunsch der Referendare auf Zuweisung zu einer bestimmten Bezirksregierung soll berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.




§ 4 VAPhöhDL – Begriffe und Dauer (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre; sie umfasst auch die häusliche Prüfungsarbeit. Der Ausbildung schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.

(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

(3) Wird das Ausbildungsziel in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht erreicht, wird der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert.

(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverboten nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung - mit Ausnahme einer Elternzeit - von mehr als einem Monat jährlich kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.

(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 entscheidet das Ministerium, über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache und über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4 entscheidet die Bezirksregierung.




§ 5 VAPhöhDL – Ziel des Vorbereitungsdienstes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren Dienst in der Landespflege auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.

(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.




§ 6 VAPhöhDL – Regelungen für Menschen mit Behinderungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne des SGB IX sind Erleichterungen nach § 17 Absatz 2 und 3 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) zu gewähren. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Die zuständige Schwerbehindertenvertretung ist rechtzeitig zu informieren und anzuhören. Diese kann an mündlichen Prüfungen der betroffenen Personen beobachtend teilnehmen.




§ 7 VAPhöhDL – Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Diese weisen die Referendare den in Anlage 1 genannten Ausbildungsstellen zu, sofern sie die Ausbildung nicht selbst durchführen. Auf Antrag der Referendare können diese in einzelnen Abschnitten auch sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen zur Ausbildung zugewiesen werden.




§ 8 VAPhöhDL – Gliederung der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.aEinführung 1 Woche
I.bKreisverwaltung/Kommunalverwaltung/ Kommunalverband 32 Wochen
II. Fachverwaltungen 11 Wochen
III.aBezirksregierungen 16 Wochen
III.bhäusliche Prüfungsarbeit 6 Wochen

Lehrgänge Management und Personalführung 10 Wochen

Sonstige Grundlagenlehrgänge/Exkursionen/Seminare und Arbeitsgemeinschaften 12 Wochen

Ausbildungsstationen und Ausbildung nach freier Wahl 4 Wochen.

Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind möglich, jedoch ist die Gesamtwochendauer von 104 Wochen einschließlich Erholungsurlaub einzuhalten.

(2) Die Ausbildung wird ergänzt durch Lehrgänge und Ausbildungsstationen nach eigener Wahl. Die Ausbildungsstationen kann der Referendar oder die Referendarin in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung aus den bisherigen selbst auswählen.




§ 9 VAPhöhDL – Gestaltung der Ausbildung, Ausbildungsnachweise (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) In einem Leitfaden sollen die Ausbildungsziele erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.

(2) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Besichtigungen und Übungen in freier Rede sowie Exkursionen vertieft werden. Es ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dgl. zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll in den Ausbildungsabschnitten I-III Übungsarbeiten fertigen.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an den Verwaltungslehrgängen für Fachreferendare und Fachreferendarinnen in Nordrhein-Westfalen teilzunehmen.

(4) Der Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten ergibt sich aus der Anlage 1.

(5) Der Referendar oder die Referendarin soll sich um die Vertiefung seiner oder ihrer Kenntnisse in einer Fremdsprache bemühen.




§ 10 VAPhöhDL – Arbeitsgemeinschaft (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Der Referendar oder die Referendarin hat an der gemeinsamen Arbeitsgemeinschaft, die von den Ausbildungsleitungen der Bezirksregierungen eingerichtet ist, teilzunehmen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.

(3) Zur Arbeitsgemeinschaft ist nicht einzuberufen, solange der Referendar oder die Referendarin an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.

(4) Über die Arbeitsgemeinschaft hinausgehend kann der Referendar oder die Referendarin zur Organisation der Arbeitsgemeinschaft und der sonstigen Ausbildung in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung für einzelne Tage von der Ausbildung freigestellt werden.




§ 11 VAPhöhDL – Überwachung der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Dienstvorgesetzter ist die Leitung der Ausbildungsbehörde. Diese bestellt eine geeignete Person ihrer Behörde, die durch die Große Staatsprüfung die Laufbahnbefähigung für den höheren Verwaltungsdienst in der Landespflege erworben hat, zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung überwacht und lenkt die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle oder einer von ihr beauftragten Person des höheren Dienstes. Bei der Bezirksregierung ist die Ausbildungsleitung gleichzeitig die von der Leitung der Ausbildungsstelle beauftragte Person.

(2) Die Bezirksregierung stellt für jeden Referendar und jede Referendarin einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Sie ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.

(3) Der Referendar oder die Referendarin hat über jede Ausbildungsstelle einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Bezirksregierung zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.

(4) Die Bezirksregierung hat für jeden Referendar und für jede Referendarin eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.




§ 12 VAPhöhDL – Beurteilung während der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarin oder den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung (Anlage 2) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.

(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.

(3) Die Bezirksregierung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Beurteilung ist den Beurteilten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Personalakten zu nehmen.




§ 13 VAPhöhDL – Urlaub (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 11 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.

(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.

(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.




§ 14 VAPhöhDL – Entlassung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann erfolgen, wenn

  1. 1.

    die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

  2. 2.

    zu erkennen ist, dass das Ziel der Ausbildung nicht erreicht wird oder

  3. 3.

    es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur großen Staatsprüfung (§ 17 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 26 Absatz 3) fristgemäß zu beantragen.




§ 15 VAPhöhDL – Zweck der Großen Staatsprüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

In der Großen Staatsprüfung haben die Prüflinge nachzuweisen, dass sie ihre während eines wissenschaftlichen Studiums erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, sie mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügen.




§ 16 VAPhöhDL – Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Für die Abnahme der Großen Staatsprüfung ist das Oberprüfungsamt zuständig. Die Prüfungen finden in der Regel am Sitz des Oberprüfungsamtes statt; sie können auch an anderen Orten abgehalten werden.

(2) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Das vorsitzende Mitglied des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Es sollen Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Erst- und Zweitprüfer für die häusliche Prüfungsarbeit und für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(4) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Landespflege gebildet. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern, wobei die Besetzung der Prüfungskommission je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Leitung des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses berufen. Werden Referendare des Landes Nordrhein-Westfalen geprüft, soll ein Mitglied der Kommission nach Möglichkeit der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(6) Die Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung geleitet. Die Prüfungskommission ist bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Mitglieder an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Leitung des Oberprüfungsamtes sorgt finden ordnungsgemäßen Prüfungsablauf und wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder ihre Stellvertretung sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.




§ 17 VAPhöhDL – Zulassung zur Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Zur Großen Staatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Ausbildungszeit bis zum Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet hat.

(2) Der Referendar oder die Referendarin hat den Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksregierung zu stellen. Die Bezirksregierung hat dem Referendar oder der Referendarin den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 14) schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Bezirksregierung leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Die Leitung des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Grund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Bezirksregierung zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar oder die Referendarin zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 12 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.




§ 18 VAPhöhDL – Art der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Die Große Staatsprüfung besteht aus

  • der häuslichen Prüfungsarbeit,
  • den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
  • der mündlichen Prüfung.




§ 19 VAPhöhDL – Häusliche Prüfungsarbeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.

(2) Der Referendar oder die Referendarin muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auflieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauf folgenden Werktag.

(3) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Leitung des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Bezirksregierung, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

(4) Die Aufgabe ist in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten. Alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. Dies ist in einer dem Textteil der Arbeit vor zu heftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen unterschrieben sein.

(5) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erst- und einem Zweitprüfer (§ 16 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern nicht mindestens mit "ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder seine Stellvertretung, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(6) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden, wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(7) Die häusliche Prüfungsarbeit kann fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres vor Ablauf dieser Frist möglich. Wird kein fristgerechter Antrag gestellt, kann die Prüfungsarbeit vernichtet werden.




§ 20 VAPhöhDL – Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier jeweils sechsstündigen Arbeiten unter Aufsicht an vier aufeinanderfolgenden Werktagen aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beamte des höheren Dienstes bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin seine oder ihre Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Prüfungsaufsicht abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt die Prüfungsaufsicht noch am selben Tag eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt oder an das vom Oberprüfungsamt angegebene Mitglied des Prüfungsausschusses zu senden ist.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.




§ 21 VAPhöhDL – Mündliche Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können in der Laufbahn vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

(2) Der Referendar oder die Referendarin wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare oder Referendarinnen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

(3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20) als nicht bestanden bewertet (§ 24), wird die Referendarin oder der Referendar zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Das Oberprüfungsamt erlässt hierüber einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren oder Referendarinnen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren oder Referendarinnen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Referendars oder der Referendarin notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

(5) Als Abschluss der Prüfung ist ein Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema ist der Referendarin oder dem Referendar etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben. Der Vortrag entfällt, wenn die Prüfung bereits vorher erkennbar nicht bestanden ist.

(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte des Ministeriums und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen zugegen sein.




§ 22 VAPhöhDL – Unterbrechung der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Kann der Referendar oder die Referendarin nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss diese abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Leitung des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.

(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar oder die Referendarin bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar oder die Referendarin ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.




§ 23 VAPhöhDL – Noten und Punktzahlen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut(1) =eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
   
gut(2) =eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
   
befriedigend(3) =eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
   
ausreichend(4) =eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
   
mangelhaft(5) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
   
ungenügend(6) =eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut=1.0
1.3
   
gut=1.7
2.0
2.3
   
befriedigend=2.7
3.0
3.3
   
ausreichend=3.7
4.0
   
mangelhaft=5.0
   
ungenügend=6.0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.




§ 24 VAPhöhDL – Gesamturteil (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 19 Abs. 5), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 20 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 21 Abs. 3) herangezogen.

(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird

die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeitmit zwei (= 20 v.H.),
  
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsichtmit drei (= 30 v.H.),
  
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfungmit fünf (= 50 v.H.)

multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.

(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:

  • sehr gut
  • gut
  • befriedigend
  • ausreichend
  • nicht bestanden.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn

  1. a)
    der Mittelwert schlechter als 4,0 lautet oder
  2. b)
    die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder
  3. c)
    die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4.01 oder schlechter lautet oder
  4. d)
    in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben.

§§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 8, 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:

"sehr gut"bei einem Mittelwert von 1.00 - 1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern der mündlichen Prüfung "ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil "gut",
  
"gut"bei einem Mittelwert von 1.50 - 2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen "mangelhaft" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil "befriedigend",
  
"befriedigend"bei einem Mittelwert von 2.45 - 3.34,
  
"ausreichend"bei einem Mittelwert von 3.35 - 4.00.

In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 21 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars oder der Referendarin, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrages festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.

(7) Im Anschluss an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Hat er oder sie die Prüfung bestanden, erhält er oder sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine oder ihre Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.




§ 25 VAPhöhDL – Prüfungszeugnis (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Wer die Große Staatsprüfung besteht, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessorin der Landespflege" oder "Assessor der Landespflege" zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Leitung des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben.




§ 26 VAPhöhDL – Wiederholung der Prüfung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Wurde die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich

  1. a)

    auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist,

  2. b)

    auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,

  3. c)

    auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.

Die Wiederholungsprüfung umfasst in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungen beschließen. Hat der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 19 Abs. 6), hat er oder sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 27 bleibt unberührt.

(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf, und schlägt der Bezirksregierung über das Ministerium die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Der Referendar oder die Referendarin hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird.

(4) Wurde auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Bezirksregierung unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, dass zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist der Leitung des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach der ersten Wiederholungsprüfung wird hierdurch nicht berührt.




§ 27 VAPhöhDL – Verstöße gegen die Prüfungsordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Wer zu täuschen versucht oder insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 19 Absatz 4) oder bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 20 Absatz 3) oder sonst gegen die Prüfungsordnung verstößt, dem soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar oder die Referendarin von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet die Leitung des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Der Referendar oder die Referendarin erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Leitung des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Der oder die Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.




§ 28 VAPhöhDL – Prüfungsakte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin wird Einsicht in seine oder ihre Prüfungsakte gewährt, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner oder ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an das Oberprüfungsamt innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.




§ 29 VAPhöhDL – Inkrafttreten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. September 1990 in Kraft.




Anlage 1 VAPhöhDL – Anlage 1
(zu §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 2) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Rahmenausbildungsplan
Fachrichtung: Landespflege

Ausbildungs-AusbildungsstellenAusbildungsinhalte
AbschnittDauer
(Wochen)
  
    
I a1
(1 - 2)*
AusbildungsbehördeEinführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen.
    
I b32
(29 - 35)*
- untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (mind. 16 Wochen)

- Kommunalverwaltung (mind. 8 Wochen)

- Planungs-, Kommunal- oder Regionalverband (max. 4 Wochen)
Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege;

Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien;

Vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse;

Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten; Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung; Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz; Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben; Förderprogramme; Prüfung von Anträgen; Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr;

Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen; Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle; Abrechnung, Liegenschaftswesen; Verkehrssicherungspflichten; Einsatz und Anwendung von ADV; Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen; Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz;

Personalführung; Beurteilungen; Personalentwicklung; Öffentlichkeitsarbeit; Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen;
    
II11
(9 - 12)*
Fachverwaltungen insbesondere
- LANUV (mind. 6 Wochen)
- Landesbetrieb Wald und Holz
- Landesbetrieb Straßenbau NRW
Kennen lernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Natur Schutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen;

Bei der LANUV insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutz-/ Landschaftsbehörden; Projektgruppenarbeit; Kennen lernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen für Behörden und Gerichte, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen;
    
III a16
(15 - 17)*
Bezirksregierungen und/oder MUNLVPraktische Ausbildung

Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde;

In Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Fördermittel; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbes. in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regionalplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten, wie z. B. der Wasserwirtschaft und der Agrarordnung;
    
III b6 Häusliche Prüfungsarbeit
    
 10Management und Personalführung, Lehrgang und ggf. Erweiterung in anderen AusbildungsstationenLeitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie;
 12
(9 - 12)*
sonstige Grundlagenlehrgänge/ Seminare/ Arbeitsgemeinschaften/ExkursionenAllgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

- Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,
- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,
- Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,
- Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle,
- Grundlagen und technische Regeln,
- Voruntersuchungen, Planung
- Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,
- Grundzüge der Verwaltungspraxis;

Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Grundlagen des Verwaltungsrechts;

Verfassungsrecht; Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/ Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Finanzierungsprogramme; Disziplinarrecht; Personalvertretungsrecht; Haftungsrecht; Verwaltungsvollstreckungs-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile);

Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz; Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände;

Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

Nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen:

Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht;

Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft; Flurbereinigung; Energiewirtschaft; Kommunikationstechnik; Verkehrswesen; Jagd- und Fischereirecht; (Garten-) Denkmalschutz/ pflege;
    
 4
(3 - 6)*
Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl 
 ca. 12 (Erholungsurlaub)
    
 104  
    
*) Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind in dem vorgegebenen Zeitrahmen möglich, jedoch ist die Gesamtdauer des Referendariats von 104 Wochen einzuhalten.



Anlage 2 VAPhöhDL – Anlage 2
(zu § 12 Abs. 1 und 3) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

   
...............................................................................  
(Ausbildungsbehörde/-stelle)  
   
   
Beurteilung
   
des/der ReferendarsfReferendarin der Landespflege .........................................................................................................
  (Vor- und Zuname)
Fachrichtung: Landespflege  
Einstellungsbehörde: Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
für die Zeit der Ausbildung vom ............................................................................ bis ...........................................................................
bei ........................................................................................................................................................................................................
   
A.Fachkenntnisse
 (Umfang und Anwendung der Fachkenntnisse)
 ...................................................................................................................................................................................................
B.Leistungsfähigkeit 
 (Auffassung, Denk- und Urteilsfähigkeit, Lernfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift)
 ...................................................................................................................................................................................................
C.Dienstliches Verhalten
 (Arbeitsbereitschaft, Arbeitsverhalten, Umgang mit Mitarbeitern und Publikum) Gesamturteil:
 ...................................................................................................................................................................................................
Gesamturteil: ..........................................................................................................................................................................................
(Note)
Besonderheiten: .......................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................
................................................................................................................................................................................................................
   
........................................................................................................ ........................................................................................................
(Ort)(Datum)(Unterschrift des Leiters
oder der Leiterin der Ausbildungsstelle)
   
........................................................................................................  
(Ort)(Datum)........................................................................................................
  (Unterschrift des Ausbildungsleiters
oder der Ausbildungsleiterin)
   
   
........................................................................................................  
(Sichtvermerk des Referendars/der Referendarin) 
   




Anlage 3 VAPhöhDL – Anlage 3
(§ 17 Abs. 2) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Antrag
auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung
für den höheren Verwaltungsdienst
  
in der Fachrichtung:_____________________________________________________________________
Fach- oder Schwerpunktgebiet:_____________________________________________________________________
Vertiefte Ausbildung in:_____________________________________________________________________
Vor- und Zuname:_____________________________________________________________________
geboren am:_____________________________________________________________________
Geburtsort und Kreis:_____________________________________________________________________
Wohnungsanschrift (Nachträgliche Änderungen sind dem Oberprüfungsamt sofort anzuzeigen):
________________________________________________________________________________________________________
  
Hiermit bitte ich um Zulassung zur erstmaligen *) - wiederholten *) - Ablegung der Großen Staatsprüfung.
  
 ___________________, den _________________
 ________________________________________
 (Unterschrift)
  
 Referendarin/Referendar der Landespflege
  
  
  
  
  
________________________ 
*) Nichtzutreffendes streichen 
  

Anlage 3

(Rückseite)

 

Die Bezirksregierung

....................., den ...................

 

Oberprüfungsamt für den höheren

technischen Verwaltungsdienst

- Sonderstelle beim Bundesministerium

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Robert-Schumann-Platz 1

53175 Bonn

 

 

Betr.: Referendar/Referendarin .......................................................................................

 

 

Hiermit lege ich den Zulassungsantrag des/der Referendars/Referendarin in der Landschaftspflege

..................................................................................................................................................... vor.

 

Beigefügt sind:

1) .................... Hefte mit Personalakten und Beurteilungen

2) Übersicht über die Ausbildung

3) Ausbildungsnachweis

4) ......................................................................................................................................................

5) ......................................................................................................................................................

6) ......................................................................................................................................................

7) ......................................................................................................................................................

Ich halte den Referendar/die Referendarin aufgrund der während der Ausbildung bisher erteilten Beurteilungen und nach meiner eigenen Kenntnis für vorbereitet und befürworte seinen/ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung. Die häusliche Prüfungsarbeit soll in der Zeit vom .......................... bis ............................... angefertigt werden. Ich bitte daher, mir die Aufgabe so rechtzeitig zuzustellen, dass sie dem Referendar/der Referendarin am ............................ ausgehändigt werden kann.




Anlage 4 VAPhöhDL – Anlage 4
(zu §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 4) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Prüfungsfächer und Prüfzeiten für die Fachrichtung Landespflege

1.Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen1
2.Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit1
3.Naturschutz und Landschaftspflege1 1/4
4.Raumordnung, Landesplanung und Städtebau1
5.Freiraumplanung und Grünordnung1
6.Angrenzende Fachgebiete1 1/4
 zusammen:6 1/2



Anlage 5 VAPhöhDL – Anlage 5
(zu § 21 Abs. 4) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung Landespflege

1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

Allgemeines Staatsrecht

  • Staatsbegriff, Staatswesen

  • Grundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen Organisationen

  • Staatsformen

  • Entstehung und Auflösung von Staaten

  • Staatliche Entwicklung in Deutschland

Grundgesetz, Verfassung und Länder

  • Verfassungsgrundsätze, Grundrechte

  • Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik

  • Föderalismus

  • Grundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung

  • Oberste Bundesorgane

  • Funktionen der Staatsgewalt

    • Dreiteilung der Gewalten

    • Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung

    • Gesetzgebungsverfahren

    • Rechtsverordnungen und autonome Satzungen

    • Die Rechtsprechung

    • Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde

  • Staats- und Amtshaftungsgrundsätze

  • Finanzwesen des Bundes und der Länder

Die Europäische Union

  • Status und Organe

  • Hoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu Mitgliedsstaaten

  • Rechtssetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales Recht

  • europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion

Gemeindeverfassungen, kommunale Selbstverwaltung

Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und Gemeinden

  • Oberste Bundes- und Landesbehörden

  • Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung

  • Aufgaben und Organe der mittelbaren Staatsverwaltung

  • Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht

Allgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht

  • Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder

    • Allgemeines Verwaltungsverfahren

    • Institut des Verwaltungsaktes und des öffentlichrechtlichen Vertrages

    • Förmliches Verwaltungsverfahren

    • Planfeststellungsverfahren

    • Auslegung von Rechtsnormen

    • Verwaltungsermessen

    • Amtshilfe

  • Verwaltungsgerichtsordnung

  • Verwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrecht

  • Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)

Besonderes Verwaltungsrecht

  • Beamtenrecht

  • Disziplinarrecht

  • Personalvertretungsrecht

  • Ordnungswidrigkeitenrecht

  • Grundzüge des Kommunalrechts

  • Sozialrecht in den Grundzügen

  • Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen

  • Steuerrecht in den Grundzügen

  • Gewerberecht in den Grundzügen

  • Polizeirecht in Grundzügen

  • Datenschutzrecht

Privatrecht

  • Bürgerliches Gesetzbuch

    • Allgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen

    • Nachbarrecht

  • Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts

  • Tarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst

Vergaberecht in den Grundzügen

Zivilprozessverfahren in den Grundzügen

2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit

Leitungskonzeption, -methoden und -techniken

  • Begriffe

  • Leitungskonzeptionen

  • Regelkreis-Modell

  • Methoden und Techniken der Planung

    • Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)

    • Problemanalyse

    • Alternativensuche und -bewertung

    • Entscheidung

    • Kontrolle

Personalführung

  • Führungsstile

  • Grundkenntnisse der Menschenführung

    • Individual- und Gruppenverhalten im Arbeitsprozess

    • Leistungsmotivation

    • Anerkennung, Kritik

    • Kommunikation, Konfliktbehandlung

  • Grundsätze für die Zusammenarbeit und den Personaleinsatz

  • Mitarbeitergespräch

  • Personalbeurteilung

Kommunikationstechniken

  • Rhetorik

  • Gesprächsführung, Besprechungstechnik

  • Darstellungstechnik

    • Gliederungstechnik

    • Visualisierungstechnik

  • Öffentlichkeitsarbeit

Informationstechnik

  • Einsatzgebiete

  • Organisation beim Einsatz der IT

Organisation

  • Grundzüge der Organisationslehre

    • Aufbauorganisation

    • Ablauforganisation

  • Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb

Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen

  • Wirtschaftlichkeitsgrundlagen

    • Kostenberechnung

    • Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitskriterien

    • Empfindlichkeitsprüfungen und Risikoanalyse

    • Erfolgskontrolle

  • Kosten-Nutzen-Untersuchungen

    • Grundlegende Bewertungsfragen

    • Möglichkeiten, Grenzen und Ablauf der Verfahren

    • Verfahrensrichtlinien

    • Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben

    • Aufgabenwirtschaftlichkeit

    • Beschaffungs- und Einsatzplanung

Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen

  • Grundlagen des Haushalts

    • Begriffe

    • Haushaltsgrundsätze

    • Verfahren der Bewirtschaftung

  • Technische Programmplanung

  • Finanzplanung

  • Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter

3. Naturschutz und Landschaftspflege

  • Aufgaben, geschichtliche Entwicklung

  • Rechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht)

  • Ziele und Grundsätze

  • Landschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung)

  • Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren)

  • Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz)

  • Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, ggf. Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen)

  • Artenschutz, Artenschutzprogramme

  • Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU, des Bundes, der Länder und der Kommunen

  • Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung

  • Naturschutzverbände und -beiräte

4. Raumordnung, Landesplanung und Städtebau

  • Aufgaben, geschichtliche Entwicklung

  • Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung)

  • Ziele und Grundsätze

  • Programme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung)

  • Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen

  • Zusammenwirken mit den Fachplanungen

  • Raumordnungsverfahren

  • Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren

  • Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Grünordnung

  • Beziehungen zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung

  • Zuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung)

5. Freiraumplanung und Grünordnung

  • Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern

  • Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen im besiedelten und unbesiedelten Bereich

  • Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung)

  • Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten

  • Konflikte Naturschutz/Erholung (Lösungsmöglichkeiten)

  • Gartendenkmalpflege

  • Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)

  • Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten)

  • Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB)

  • Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens

  • Verkehrssicherungspflicht, Haftpflicht

6. Angrenzende Fachgebiete

  • Übersicht über Aufgaben, Organisationen, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete bzw. -behörden

    • der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)

    • der Forstwirtschaft

    • der Wasserwirtschaft

    • der Abfallwirtschaft

    • der Gewinnung von Bodenschätzen

    • des Bodenschutzes

    • des Immissionsschutzes

    • der Energiewirtschaft

    • der Kommunikationstechnik

    • des Verkehrswesens

    • der Denkmalpflege

    • der Jagd und der Fischerei

  • Planfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelungen)

  • Ggf. Verordnungen und Satzungen

  • Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

  • Zusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung