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§ 3 BABauRaumG
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BABauRaumG
Gliederungs-Nr.: 200-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 BABauRaumG – Aufsicht

Die Aufsicht über das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung wird durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausgeübt. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für seine Bauangelegenheiten bleibt insoweit unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BABauRaumG - Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung-Errichtungsgesetz/
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