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Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LABG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Lehrerausbildungsgesetz - LABG)

223

Vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1456)

Inhaltsübersicht §§
  
I. Allgemeine Bestimmungen  
  
Weiterentwicklung der Lehrerausbildung1
Ziel der Ausbildung2
Lehramtsbefähigungen3
Verwendung4
  
II. Vorbereitungsdienst und Staatsprüfung  
  
Vorbereitungsdienst5
Zulassungsbeschränkungen6
Staatsprüfung7
Prüfungsamt8
  
III. Zugang zum Vorbereitungsdienst  
  
Zugang zum Vorbereitungsdienst9
Studienabschlüsse10
Akkreditierung von Studiengängen11
Praxiselemente12
  
IV. Sondervorschriften  
  
Berufsbegleitender Vorbereitungsdienst13
Anerkennung14
Mehrere Lehrämter15
Mehrere Lehrbefähigungen (Erweiterungen)16
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung zu einem Lehramt17
Förderliche Berufstätigkeit18
  
V. Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
Früher erworbene Lehrämter19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen20
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LABG,NW - Lehrerausbildungsgesetz/
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