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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürJKostG,TH - Thüringer Justizkostengesetz/
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§ 3 ThürJKostG
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Thüringer Justizkostengesetz (ThürJKostG)
Landesrecht Thüringen
§ 3 ThürJKostG
In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.
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