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§ 6 RHG
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RHG
Referenz: 63-10

§ 6 RHG – Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie müssen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.

(2) Auf die Mitglieder des Rechnungshofs sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rechnungshofs die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte auf Lebenszeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/RHG,RP - Rechnungshofgesetz/